In Bayern haben Sie als Bauherr die Möglichkeit, bei Gebäuden der
- Gebäudeklasse V
- Mittel- und Großgaragen sowie bei
- Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO,
Ihren Brandschutznachweis entweder im Rahmen der bauaufsichtlichen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde, oder durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz, der in Bayern in der Liste bei der Bayerischenn Architektenkammer eingetragen sein muss, prüfen zu lassen (Art. 62 Abs. 3 BayBO).
Herr Sturtz ist seit 2008 Prüfsachverständiger für Brandschutz und bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen.
Weiterhin ist Herr Sturtz Mitglied im Prüfungsausschuss für die Anerkennung von Prüfsachverständigen für Brandschutz als ein Vertreter der Bayerischen Architektenkammer nach § 17 PrüfVBau.
Die Prüfung wird durch entsprechende Prüfberichte und den jeweiligen Bescheinigungen Brandschutz Teil I, II und III abgeschlossen.